3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder und ständige Gäste der Arbeitsgruppe
3.1.1 Ordentliche Mitglieder der DPG können Mitglied der Arbeitsgruppe werden, wenn ihrem Antrag in einer geschäftlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit zugestimmt wird. Streben Anwärter für die Mitgliedschaft in der DPG zugleich die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe an, bleiben sie bis zur Aufnahme als ordentliches Mitglied der DPG ständiger Gast der Arbeitsgruppe.
3.1.2 Aus- und Weiterbildungsteilnehmer des IPB mit Behandlungserlaubnis
können beitragsfrei ständige Gäste der Arbeitsgruppe werden, wenn ihrem
Antrag in einer geschäftlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit zugestimmt
wird.
3.1.3 Andere Antragsteller können (gem. § 15 Abs. 5) ständige Gäste der Arbeitsgruppe werden, wenn ihrem Antrag in einer geschäftlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit zugestimmt wird. Sie haben einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe in einer geschäftlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.
3.2 Mitgliedschaft in der DPG
3.2.1 Über die Befürwortung des Antrages auf Mitgliedschaft in der DPG von Absolventen des IPB, die ihre Aus- oder Weiterbildung gemäß DPG-Richtlinien erfolgreich abgeschlossen haben, entscheiden (entsprechend § 15 Abs. 4 der DPG-Satzung) die anwesenden Mitglieder in einer geschäftlichen Sitzung mit 2/3-Mehrheit.
3.2.2 Über die Befürwortung des Antrages auf Mitgliedschaft in der DPG von Absolventen einer Aus- oder Weiterbildung gem. DPG-Richtlinien, die an einem anderen DPG-Institut erfolgreich abgeschlossen wurde, entscheiden (entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 der DPG-Satzung) die anwesenden Mitglieder aufgrund der Kenntnis der psychoanalytischen Kompetenz des Bewerbers in einer geschäftlichen Sitzung mit 2/3-Mehrheit.
3.2.3 Über die Befürwortung des Antrages auf Mitgliedschaft in der DPG von anderen Anwärtern, die ihre psychoanalytische Aus- oder Weiterbildung nicht an einem DPG-Institut abgeschlossen haben, entscheiden (entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 der DPG-Satzung) die anwesenden Mitglieder, nachdem der Bewerber mindestens 1 Jahr an den wissenschaftlichen Sitzungen der Arbeitsgruppe teilgenommen hat und seine psychoanalytische Arbeitsweise in einem qualifizierenden Aufnahmevortrag, in der Regel einem Fallvortrag, dargestellt hat, in einer geschäftlichen Sitzung mit 2/3-Mehrheit.
3.3 Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod. Für Austritt und Ausschluss gelten die Regelungen von § 8 Abs. 2, 3, 4 und 5 der DPG-Satzung entsprechend. Die Mitgliedschaft in der DPG bleibt davon unberührt.
3.4 Der Status des ständigen Gastes erlischt mit der Aufnahme als Mitglied der Arbeitsgruppe, ansonsten, wenn gegenüber der Arbeitsgruppenleitung der Verzicht erklärt wird, wenn nach 2 Jahren kein neuer Antrag gestellt wird - fortlaufende Beitragszahlung gilt als Antrag -, wenn ohne Stundung oder Erlass und trotz Mahnung der Beitrag während zweier Geschäftsjahre nicht entrichtet wird und, für Aus- und Weiterbildungsteilnehmer des IPB, wenn sie ihre Aus- und Weiterbildung beenden - bei regelrechtem Abschluss mit Ende des laufenden Kalenderjahres.


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